franck heurtrey

Lyon

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69006 Lyon
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Düsseldorf

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UNSERE GEBÜHREN

Festsetzung der Honorare

Gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1971 hängen die Honorare von « den Verkehrsitten, der finanziellen Lage des Mandanten, der Schwierigkeiten der Angelegenheit, den eigenen Kosten des Anwalts und dem Ansehen des Anwalts und dessen Einsatzbereitschaft» ab. Die Honorare sind in Frankreich gesetzlich nicht festgesetzt, sondern frei verhandelbar.
Unsere Honorare können ebenso nach dem deutschen Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsanwaltgütungsgesetz abgerechnet werden, sofern dieses Anwendung finden kann.
Hinsichtlich der Honorarvereinbarungen gibt es die Möglichkeit, ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Bei französischen Verfahren können zudem zusätzliche Erfolgshonorare vereinbart werden.

1. Stundenhonorar
Die erbrachte Leistung wird auf der Basis eines Stundenhonorars, das von den geleisteten Arbeitsstunden, den Vertretungen vor Gericht und den sonstigen Kosten (Reisekosten, Portokosten u.a) abhängt, abgerechnet. Auf Anfrage erstellen wir Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag.

2. Pauschalhonorar
Als Honorar kann ein Pauschalbetrag für die zu erbringende Leistung festgesetzt werden ( z. B.: bei einer gütlichen Ehescheidung oder einstwilligen Verfügung).

3. Erfolgshonorar
Diese in französischen Verfahren ergänzenden Honorare entsprechen einem bestimmten Prozentsatz des im Verfahren erstrittenen Betrages. Die Höhe des Prozentsatzes wird zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten abhängig vom Streitwert vereinbart.

Prozeßkostenhilfe
Wir übernehmen auch Mandanten, die Anspruch auf Prozeßkostenhilfe geltend machen können.